VO (EU) 2012/528 : Art 72 Abs 3
UWG (Deutschland): §§ 3, 3a, 8 Abs 1
Die Aussage "hautfreundlich" für ein Biozidprodukt (hier: ein Desinfektionsmittel) in der Werbung hat eine positive Bedeutung und kann ohne Erwähnung von Risiken die schädlichen Nebenwirkungen des Produkts herunterspielen oder andeuten, dass es sogar gut für die Haut ist. Solche Aussagen sind irreführend iSv Art 72 Abs 3 VO (EU) 2012/528 .
