VO (EU) 2016/679 : Art 5, 6
ABGB: § 1299
Die Banken sind nicht verpflichtet, eine vorzeitige Löschung von Bonitätsdaten zu veranlassen, nachdem eine Schuldenregelung erfolgreich abgeschlossen wurde. Die Bank hat ein berechtigtes Interesse daran, korrekte Bonitätsinformationen für einen angemessenen Zeitraum zu bewahren, um zukünftige Kreditgeber zu informieren und die Privatsphäre des Schuldners zu schützen.