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Löschung historischer Insolvenzen durch Banken

Datenschutzrecht Judikaturkurz & buendigjusIT 2024/89jusIT 2024, 123 Heft 3 v. 1.7.2024

VO (EU) 2016/679 : Art 5, 6

ABGB: § 1299

Die Banken sind nicht verpflichtet, eine vorzeitige Löschung von Bonitätsdaten zu veranlassen, nachdem eine Schuldenregelung erfolgreich abgeschlossen wurde. Die Bank hat ein berechtigtes Interesse daran, korrekte Bonitätsinformationen für einen angemessenen Zeitraum zu bewahren, um zukünftige Kreditgeber zu informieren und die Privatsphäre des Schuldners zu schützen.

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