AEUV: Art 56
RL (EU) 2014/26 : Art 1 ff
Ein Mitgliedstaat darf Verwertungseinrichtungen die Wahrnehmung von Urheberrechten nicht generell und kategorisch verbieten, nur weil sie ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat haben. Eine solche nationale Regelung geht über das hinaus, was zum Schutz des Urheberrechts iSd RL (EU) 2014/26 (über die kollektive Wahrnehmung von Urheber- und verwandten Schutzrechten und die Vergabe von Mehrgebietslizenzen für Rechte an Musikwerken für die Online-Nutzung im Binnenmarkt) erforderlich ist.
