EMRK: Art 8, 10
MedienG: §§ 9, 13 Abs 3a, § 17 Abs 1 und 5
Wurde gem § 17 Abs 1 MedienG die Veröffentlichung einer Gegendarstellung gerichtlich aufgetragen, erweist sich aber das Veröffentlichungsbegehren im späteren Verfahren als (teilweise) unberechtigt, ist dem Gegendarstellungswerber die Zahlung des Einschaltungsentgelts gem § 17 Abs 5 MedienG von Amts wegen aufzuerlegen. Vor dem Hintergrund von Art 8 und Art 10 EMRK, in denen der Gegendarstellungsanspruch im Zusammenhang mit medialer Tatsachenberichterstattung grundgelegt ist, darf das Einschaltungsentgelt gem § 17 Abs 5 MedienG nicht eine Höhe erreichen (können), die - im Sinne eines "chilling effects" - die Betroffenen von vornherein davon abhält, ihr Recht auf Gegendarstellung in Anspruch zu nehmen. § 17 Abs 5 MedienG idF BGBl 20/1993 ist somit (wegen des untrennbaren Zusammenhangs seiner einzelnen Sätze zur Gänze) wegen Verstoßes gegen das Recht auf Meinungsäußerung (Art 10 EMRK) und auf Privatleben (Art 8 EMRK) als verfassungswidrig aufzuheben. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30. 6. 2024 in Kraft.