AVG: § 13 Abs 2
VStG: § 49
Die Eingabe per E-Mail an die Behörde ist selbst dann wirksam, wenn die Bediensteten der zuständigen Untergliederung des der belangten Behörde beigegebenen Magistrats darauf nicht unmittelbar zugreifen können und auch sonst keine Kenntnis davon erlangen. Voraussetzung dafür ist, dass der Absender die nach § 13 Abs 2 AVG kundgemachten technischen Voraussetzungen und organisatorischen Beschränkungen (hier: die Nutzung einer bestimmten Empfänger-E-Mail-Adresse) eingehalten hat und das E-Mail im elektronischen Verfügungsbereich einer anderen Untergliederung dieses Magistrats (hier: in dem im Bereich der Stabsstelle Organisationsentwicklung & IT eingerichteten Spam-Quarantäne-Order) eingelangt ist.