§ 13 AVG
Allfällige organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten, wozu auch Beschränkungen auf bestimmte E-Mail-Adressen zählen, ergeben sich aus der Kundmachung der Behörde im Internet; eine (neuerliche) Angabe dieser Beschränkungen in einer Rechtsmittelbelehrung ist nicht erforderlich.