§ 24 DSG, § 33 VwGG
Wurde dem mit der Datenschutzbeschwerde erhobenen Löschungsbegehren von der Verantwortlichen Rechnung getragen und insofern der mit dem verfahrenseinleitenden Antrag begehrte Zustand hergestellt, kann von einer Klaglosstellung der Revisionswerberin als Antragstellerin in der verfahrensgegenständlichen Rechtssache und einem Wegfall des rechtlichen Interesses an der Entscheidung über die Revision ausgegangen werden.