§ 21 VwGG
Jene Partei, die selbst Revision gegen das angefochtene Erkenntnis erhob, kann nicht Mitbeteiligte im Verfahren über die Revision einer anderen Partei sein.
VwGH, 12.11.2024, Ro 2024/06/0024
§ 21 VwGG
Jene Partei, die selbst Revision gegen das angefochtene Erkenntnis erhob, kann nicht Mitbeteiligte im Verfahren über die Revision einer anderen Partei sein.
VwGH, 12.11.2024, Ro 2024/06/0024