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Zweck des GSpG.

5. OGH – Zivilsachen56.04 GlücksspielGMag. DDr. Harald SchwarzJus-Extra OGH-Z 2025/7459Jus-Extra OGH-Z 2025, 2 Heft 441 v. 27.2.2025

§ 2 Abs 4 GSpG 1989, § 879 ABGB

Verträge, die gegen § 2 Abs 4 GSpG verstoßen, sind absolut nichtig.

Nur die absolute Nichtigkeit und die Möglichkeit auch der Veranstalter, das als Gewinn Geleistete zurückzuverlangen, entspricht dem ordnungspolitischen Zweck des GSpG, nicht konzessioniertes Glücksspiel zu unterbinden.

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