§ 2 Abs 4 GSpG 1989, § 879 ABGB
Verträge, die gegen § 2 Abs 4 GSpG verstoßen, sind absolut nichtig.
Nur die absolute Nichtigkeit und die Möglichkeit auch der Veranstalter, das als Gewinn Geleistete zurückzuverlangen, entspricht dem ordnungspolitischen Zweck des GSpG, nicht konzessioniertes Glücksspiel zu unterbinden.