§ 231 ABGB, § 1418 ABGB
Stellt der Unterhaltspflichtige während eines Monats – etwa durch Ausziehen aus der gemeinsamen Wohnung – die Leistung von Naturalunterhalt ein, wird dadurch für den verbleibenden Teil des Monats Geldunterhalt fällig.
OGH, 24.07.2014, 1 Ob 118/24w