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Gerichtsstand der Widerkläger.

5. OGH – Zivilsachen22.01 JNMag. DDr. Harald SchwarzJus-Extra OGH-Z 2025/7453Jus-Extra OGH-Z 2025, 1 Heft 441 v. 27.2.2025

§ 31 JN, § 96 JN

Auch die durch den Gerichtsstand der Widerklage nach § 96 JN gegebene individuelle Zuständigkeit ist in die Prüfung der Frage miteinzubeziehen, ob es sich um ein Gericht gleicher Gattung iSd § 31 JN handelt. Demgemäß ist bei einer Widerklage eine Delegierung vom Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien an das Handelsgericht Wien nicht ausgeschlossen.

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