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Strittiges Erlöschen von Forderungen.

5. OGH – Zivilsachen23.01 IOMag. DDr. Harald SchwarzJus-Extra OGH-Z 2025/7457Jus-Extra OGH-Z 2025, 2 Heft 441 v. 27.2.2025

§ 110 IO

Die Klärung des strittigen Erlöschens einer im Insolvenzverfahren festgestellten Forderung hat in einem streitigen besonderen Feststellungsverfahren analog § 110 IO zu erfolgen, wofür vom Erstgericht eine Frist zu setzen ist.

Erst danach kann über die Genehmigung des Verteilungsentwurfs entschieden werden.

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