§ 71 AVG
Über die Frage der Verspätung eines Rechtsmittels darf unabhängig von einem bloß anhängigen, aber noch nicht bejahend entschiedenen Wiedereinsetzungsantrag entschieden werden. Eine Ausnahme davon besteht dann, wenn einem solchen Antrag die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde. In den Fällen,