§ 19 VStG
Bei „Einsichtigkeit“ handelt es sich nicht um einen Milderungsgrund, weshalb das VwG diesen Umstand nicht im Rahmen der Strafbemessung berücksichtigen darf. Allein das Nichtvorliegen eines Erschwerungsgrundes begründet keinen Milderungsgrund.
Nach dem sich aus § 19 Abs 2 erster Satz VStG ergebenden Doppelverwertungsverbot sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe nur so weit bei der Bemessung der Strafe zu berücksichtigen, als sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen; die für den Tatbestand oder den Strafsatz relevanten Umstände dürfen also nicht noch zusätzlich als Strafzumessungsgründe berücksichtigt werden. Da im Revisionsfall die Anzahl der Eingriffsgegenstände bereits für den anzuwendenden Strafsatz relevant ist, hätte das VwG die konkrete Anzahl nicht auch noch bei der Strafbemessung berücksichtigen dürfen.