§ 2 UIG, § 4 UIG
Weder dem Wortlaut des § 2 UIG noch der Richtlinie 2003/4/EG ist zu entnehmen, dass eine Umweltinformation erst dann vorliegt, wenn eine über die Geringfügigkeit hinausgehende Umweltbelastung bzw eine Beeinträchtigung der Schutzgüter zu erwarten ist. Die genannten Regelungen stellen bloß auf eine (wahrscheinliche) Auswirkung von Faktoren auf Umweltbestandteile ab.