§ 20 BVergG 2018, § 122 BVergG 2018
Die Aufteilung eines Vergabevorhabens ist – wie § 20 Abs 9 BVergG 2018 normiert – ohne sachliche Rechtfertigung nicht zulässig, nicht nur um die Anwendung der Bestimmungen des BVergG 2018 an sich zu umgehen, sondern auch um in den Genuss von Sonderverfahren mit vereinfachten Regeln zu kommen.