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Aufteilung eines Vergabevorhabens, Rechtsschutz iZm der Wahl des Verhandlungsverfahrens.

3. VwGH – Administrativrecht97 VergabewesenHofrat Dr. Clemens MayrJus-Extra VwGH-A 2024/8031Jus-Extra VwGH-A 2024, 69 Heft 440 v. 30.12.2024

§ 20 BVergG 2018, § 122 BVergG 2018

Die Aufteilung eines Vergabevorhabens ist – wie § 20 Abs 9 BVergG 2018 normiert – ohne sachliche Rechtfertigung nicht zulässig, nicht nur um die Anwendung der Bestimmungen des BVergG 2018 an sich zu umgehen, sondern auch um in den Genuss von Sonderverfahren mit vereinfachten Regeln zu kommen.

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