§ 226 ZPO, § 272 ZPO, § 503 ZPO
Bei der Beurteilung, ob eine Feststellung überschießend ist, ist nicht zu prüfen, ob sie sich wörtlich mit dem Parteienvorbringen deckt, sondern nur, ob sie sich im Rahmen des Klagegrundes oder der Einwendungen des Beklagten hält.
OGH, 25.06.2024, 4 Ob 68/24i