§ 587 Abs 7 ZPO, § 78 Abs 2 AußStrG
Ist ein Antrag auf Bestellung eines Schiedsrichters deshalb abzuweisen, weil der Antragsgegner noch vor der Entscheidung einen Schiedsrichter bestellt hat, ist der Antragsgegner zum Kostenersatz verpflichtet, weil er dem Begehren entsprochen hat. Ob der Antrag berechtigt ist, ist in einem solchen Fall nicht zu prüfen.