§ 2 Z 5 ZustG
Wurde die E-Mail-Adresse des anwaltlichen Rechtsvertreters der Revisionswerber bereits in mehreren Eingaben im Briefkopf angeführt und wurde darüber hinaus von dieser E-Mail-Adresse aus ein Schreiben an das Verwaltungsgericht übermittelt, war eine Zustellung der Niederschrift (gemäß § 29 Abs 2a VwGVG) per E-Mail an die betreffende elektronische Zustelladresse (§ 2 Z 5 ZustG) grundsätzlich zulässig.