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Versäumung einer Kontrollmeldung, triftiger Grund.

3. VwGH – Administrativrecht66 SozialversicherungHofrat Dr. Clemens MayrJus-Extra VwGH-A 2024/7988Jus-Extra VwGH-A 2024, 58 Heft 439 v. 14.11.2024

§ 49 AlVG

Der Absolvierung einer notwendigen Prüfung in einer (die Arbeitslosigkeit bzw die Verfügbarkeit nicht ausschließenden) Ausbildung, die der Erlangung einer beruflichen Qualifikation und damit der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dient, kann grundsätzlich die Eignung, einen Entschuldigungsgrund für einen Kontrollmeldetermin iSv § 49 Abs 2 AlVG darzustellen, nicht von vornherein abgesprochen werden.

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