§ 49 AlVG
Der Absolvierung einer notwendigen Prüfung in einer (die Arbeitslosigkeit bzw die Verfügbarkeit nicht ausschließenden) Ausbildung, die der Erlangung einer beruflichen Qualifikation und damit der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dient, kann grundsätzlich die Eignung, einen Entschuldigungsgrund für einen Kontrollmeldetermin iSv § 49 Abs 2 AlVG darzustellen, nicht von vornherein abgesprochen werden.