§ 35 Abs 2 SchOG, § 71 SchUG
Schon nach dem Wortlaut des § 35 Abs 2 SchOG ist nicht zweifelhaft, dass der Gesetzgeber mit der Möglichkeit, an Oberstufenrealgymnasien eine „einjährige Übergangsstufe“ einzurichten, eine (fakultative) einjährige Stufe an Oberstufenrealgymnasien vor der vierjährigen Oberstufe – nicht aber eine eigene Schulart – vorgesehen hat. Dies ergibt sich auch aus dem systematischen Zusammenhang.