§ 6 Abs 2 Z 3 KSchG
Bei der ordentlichen Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses handelt es sich schon begrifflich nicht um eine einseitige Änderung der vertraglichen Leistungen.
Es handelt sich insbesondere auch nicht um eine einseitige Entgelterhöhung bei Weiterbestand des Vertrags.