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Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses

5. OGH – Zivilsachen20.06 KSchGMag. DDr. Harald SchwarzJus-Extra OGH-Z 2024/7404Jus-Extra OGH-Z 2024, 32 Heft 439 v. 14.11.2024

§ 6 Abs 2 Z 3 KSchG

Bei der ordentlichen Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses handelt es sich schon begrifflich nicht um eine einseitige Änderung der vertraglichen Leistungen.

Es handelt sich insbesondere auch nicht um eine einseitige Entgelterhöhung bei Weiterbestand des Vertrags.

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