§ 294 BAO, § 299 BAO
I. § 299 BAO vs § 294 BAO
Gegenständlich lag keine Rechtsprechung zur Frage vor, in welchem Verhältnis die §§ 294 und § 299 BAO zueinander stünden, somit ob „Begünstigungsbescheide“ iSd § 294 BAO nur dann nach § 299 BAO aufgehoben werden könnten, wenn zusätzlich auch die Voraussetzungen des § 294 BAO vorliegen würden. Nach der im Schrifttum vertretenen Rechtsansicht können Bescheide, bei denen die Bestimmung des § 294 BAO grundsätzlich zur Anwendung gebracht werden kann, nicht nur aufgrund dieser Bestimmung geändert oder zurückgenommen werden, sondern etwa nach den §§ 293 bis 293b BAO berichtigt oder nach § 299 BAO aufgehoben werden; ebenso kann das zugrundeliegende Verfahren nach § 303 BAO wiederaufgenommen werden (vgl zB Ritz/Koran, BAO7, § 294 Tz 5; Tanzer/Unger in Rzeszut/Tanzer/Unger, Stoll-BAO2, § 294 Tz 6). Dieser Rechtsansicht schließt sich der VwGH an (siehe schon VwGH 4.12.1967, 416/67). Einleitend ist festzuhalten, dass die Anwendbarkeit des § 299 BAO für die in § 294 Abs 1 BAO genannten Begünstigungsbescheide nach dem Gesetzeswortlaut gerade nicht ausgeschlossen ist. Das Fehlen einer derartigen expliziten Regelung kann demnach schon als Indiz dafür angesehen werden, dass für Begünstigungsbescheide keine „Exklusivität“ der in § 294 BAO geregelten Verfahrensinstrumente (Abänderung und Zurücknahme) vorgesehen ist. Gegen eine derartige „Exklusivität“ sprechen aber auch gewichtige systematische Gründe. Der Revisionswerber stützt seine gegenteilige Rechtsansicht ua auf die historische Fassung der Bestimmung des § 299 BAO, die bis zur Änderung durch das AbgRmRefG (BGBl I Nr 97/2002) lediglich als aufsichtsrechtliches Mittel der Oberbehörde konzipiert gewesen sei, womit die Abgabenbehörde selbst keine Möglichkeit gehabt habe, Bescheide aufgrund dieser Bestimmung aufzuheben. Dem ist allerdings entgegenzuhalten, dass mit dem AbgRmRefG (BGBI I Nr 97/2002) das zweitinstanzliche Rechtsmittelverfahren in Abgabensachen umfassend reformiert wurde. Demnach sind Aufhebungen nach § 299 BAO keine Maßnahmen der Aufsicht mehr; dazu wurde auch ein Antragsrecht der Partei vorgesehen.