§ 134 Wr BauO
Die Frage der Präklusion von Einwendungen und der Parteistellung bezieht sich nur auf ein bestimmtes, konkretes Verfahren – was umgekehrt bei einem neuen verfahrenseinleitenden Antrag die neuerliche Möglichkeit der Erhebung von Einwendungen begründet. Durch bloße Projektänderungen geht die einmal erlangte Parteistellung zwar nicht unter, auf ein neu eingereichtes Projekt würden sich die Einwendungen aber nicht beziehen.