§ 103 BDG 1979, § 106 BDG 1979
Auch der – im Vertretungsfall einschreitende – Stellvertreter ist im Disziplinarverfahren die Formalpartei Disziplinaranwalt; auch seine Unterschrift auf einer Eingabe ist der Organpartei Disziplinaranwalt zuzurechnen. Eine gewillkürte Vertretung des Disziplinaranwalts durch den Stellvertreter (Bevollmächtigung) sieht das Gesetz hingegen nicht vor.