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Stellvertreter des Disziplinaranwalts.

3. VwGH – Administrativrecht63 DienstrechtSenatspräsident Dr. Hans Peter LehoferJus-Extra VwGH-A 2024/7917Jus-Extra VwGH-A 2024, 41 Heft 437 v. 1.8.2024

§ 103 BDG 1979, § 106 BDG 1979

Auch der – im Vertretungsfall einschreitende – Stellvertreter ist im Disziplinarverfahren die Formalpartei Disziplinaranwalt; auch seine Unterschrift auf einer Eingabe ist der Organpartei Disziplinaranwalt zuzurechnen. Eine gewillkürte Vertretung des Disziplinaranwalts durch den Stellvertreter (Bevollmächtigung) sieht das Gesetz hingegen nicht vor.

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