§ 362 ASVG
Hat der Versicherungsträger in den Fällen des § 362 ASVG einen Antrag zurückgewiesen – somit insb nach Abs 1 dieser Bestimmung die Zurückweisung auf die Rechtskraft einer von der Regelung erfassten Entscheidung gegründet –, obliegt nach § 68 Abs 1 ASGG die Überprüfung der Zurückweisung im Rahmen der sukzessiven Kompetenz den Sozialgerichten.