§ 2 Abs 7 S 2 ASchG
Unter einer Gefahr im Sinn des ASchG ist allgemein eine Situation zu verstehen, in der bei ungehindertem Ablauf des Geschehens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit der Eintritt eines Ereignisses droht, welches zur Verletzung von Rechtsgütern des Arbeitnehmers (bzw eines Dritten) führt.