§ 210 Abs 1 Z 2 IO
Das österreichische Insolvenzrecht kennt keinen Grundsatz, wonach das Haus oder die Wohnung des Schuldners nicht verwertet werden dürfte. Dementsprechend kann sich der Schuldner bei ererbten Liegenschaften nicht auf seinen Wohnbedarf berufen.
Der Anwendungsbereich des § 105 EO beschränkt sich im Insolvenzverfahren auf die Verwaltung der Insolvenzmasse und steht der Verwertung der Vermögenssubstanz durch kridamäßige Versteigerung oder freihändigen Verkauf nicht im Wege.