Art 7 Abs 1 Verordnung (EU) Nr 655/2014 – EuKoPfVO
Auch wenn es nach dem Wortlaut des Art 7 Abs 1 EuKoPfVo nicht darauf ankommt, dass die drohende Verschlechterung der Vollstreckungsaussichten in einem dem Schuldner zurechenbaren Verhalten begründet sein muss, wird doch aus ErwG 14 Abs 3 deutlich, dass auch die EuKoPfVO – wie § 379 Abs 2 Z 1 EO – einen subjektiven Maßstab anlegt. Es kann daher auf die diesbezügliche Rechtsprechung zurückgegriffen werden.