§ 183 Abs 4 IO
Das Aufhebungshindernis nach § 183 Abs 4 IO besteht nicht mehr, wenn kein offener Zahlungsplanantrag mehr vorliegt, weil der vom Schuldner angebotene Zahlungsplan von den Gläubigern nicht angenommen wurde.
Eine rückwirkende Aufhebung des Insolvenzverfahrens wäre insoweit selbst dann nicht möglich, wenn das Aufhebungshindernis nach § 183 Abs 4 IO nie bestanden hätte.