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Befangenheit.

5. OGH – Zivilsachen27.04 GOGMag. DDr. Harald SchwarzJus-Extra OGH-Z 2024/7319Jus-Extra OGH-Z 2024, 19 Heft 436 v. 12.6.2024

§ 22 GOG, § 182 Geo

Die §§ 22 GOG und 182 Geo, wonach Richter verpflichtet (arg „hat“ in § 22 Abs 1 GOG, „haben“ in § 182 Abs 1 Geo) sind, Umstände, die sie von ihrer Amtsausübung ausschließen oder die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen, unverzüglich dem Leiter des Gerichts anzuzeigen, haben Schutzgesetzcharakter zugunsten der Verfahrensparteien.

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