§ 1 AHG, § 30 Abs 1 TSchG
Der Verwahrer abgenommener Tiere im Sinn des § 30 Abs 1 TSchG handelt in Vollziehung der Gesetze, auch wenn die Verwahrung auf einem zwischen ihm und der Behörde geschlossenen Verwahrungsvertrag beruht.
Die Weitergabe bzw das Anbot zur Weitergabe steht wiederum in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwahrung und den – die amtliche Verwahrung beendenden – Akten der Rückstellung nach § 37 Abs 3 TSchG bzw des (rechtskräftigen) Verfalls nach § 37 Abs 3 iVm § 40 TSchG.