§ 162 ABGB, § 137 Abs 2 ABGB, § 177 Abs 4 ABGB
Seit dem KindNamRÄG 2013 steht das Aufenthaltsbestimmungsrecht bei gemeinsamer Obsorge beider Eltern nicht mehr primär dem Domizilelternteil zu.
Auch bei der Aufenthaltsbestimmung ist die Obsorge soweit tunlich und möglich einvernehmlich wahrzunehmen.