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Beschlagnahmebescheid.

3. VwGH – Administrativrecht34 MonopoleSenatspräsident Dr. Hans Peter LehoferJus-Extra VwGH-A 2024/7834Jus-Extra VwGH-A 2024, 17 Heft 434 v. 8.4.2024

§ 53 Abs 3 GSpG

Dass ein schriftlicher Beschlagnahmebescheid gemäß § 53 Abs 3 GSpG einen zuvor rechtswirksam erlassenen mündlich verkündeten Beschlagnahmebescheid erfordern würde, lässt sich dieser Bestimmung nicht entnehmen.

Es gibt keine ausdrückliche Vorschrift, der zufolge der Spruch eines Beschlagnahmebescheids gemäß § 53 GSpG über die Anordnung der Beschlagnahme hinaus weitere inhaltliche Voraussetzungen erfüllen müsste (hier: keine Konkretisierung „im Sinne des § 44a VStG“ erforderlich).

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