§ 5 Abs 1 RL-KG
§ 5 Abs 1 RL-KG verlangt eine bescheidmäßige Feststellung nur für den Fall, dass die Prüfung durch die FMA eine fehlerhafte Rechnungslegung ergibt. Ergibt die Prüfung keine Beanstandungen, ist dies dem Unternehmen gemäß Abs 3 lediglich mitzuteilen. Für eine negative Feststellung, dass die Rechnungslegung nicht fehlerhaft gewesen sei, bietet § 5 RL-KG hingegen keine Grundlage.