§ 25 Abs 1 AlVG
Entsprechend dem klaren Wortlaut der Bestimmung ist die Rückforderung nach § 25 Abs 1 dritter Satz AlVG mit der Höhe des Einkommens iSd § 36a AlVG im Rückforderungszeitraum begrenzt; dagegen kommt der Höhe des Umsatzes (§ 36b AlVG) insoweit – anders als zur Beurteilung des Vorliegens von Arbeitslosigkeit bei Ausübung einer selbständigen Tätigkeit nach § 12 Abs 3 lit b iVm 6 lit c AlVG – keine Relevanz zu.