§ 9 Abs 1 AHG, § 9 Abs 4 AHG, § 102 JN
Wird ein einheitlicher Schaden geltend gemacht und bezieht sich das behauptete schuldhafte Verhalten (eines Organs) auf mehrere Gerichtshofsprengel, ist jedes Landesgericht zuständig, in dessen Sprengel die Rechtsverletzung ebenfalls stattgefunden hat.