§ 875 ABGB
„Teilnahme“ an der Handlung des Dritten setzt vorsätzliche Beteiligung voraus.
Allein der Verkauf eines Produkts durch einen Vertriebshändler rechtfertigt nicht, davon auszugehen, dass dieser an einer Täuschungshandlung des Produzenten (als Täter) „teilgenommen“ hätte.