§ 874 ABGB, § 1295 ABGB
Hat die Dritte (hier KFZ-Hersteller) hinsichtlich des Vorhandenseins einer unzulässigen Abschalteinrichtung nach VO 715/2007/EG einen Irrtum arglistig herbeigeführt, entfällt die Haftung nicht dadurch, dass der Versuch der Schadensbeseitigung unverschuldet fehlgeschlagen ist.