§ 23c ZDG
Weder § 23c Abs 1a noch § 19a Abs 3 ZDG oder irgendeine andere Bestimmung des ZDG bestimmt, dass die Meldung nach § 23c Abs 1a ZDG durch den Zivildienstleistenden Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 19a Abs 3 ZDG (Nichteinrechnung der Dienstunfähigkeit aufgrund einer Gesundheitsschädigung infolge des Zivildienstes in die höchstzulässige Dauer der Dienstunfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen) wäre.