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Außerordentliche Revision.

5. OGH – Zivilsachen22.02 ZPOMag. DDr. Harald SchwarzJus-Extra OGH-Z 2024/7238Jus-Extra OGH-Z 2024, 1 Heft 432 v. 6.2.2024

§ 529 Abs 1 ZPO, § 532 ZPO

Der Beschluss des Obersten Gerichtshofs auf Zurückweisung einer außerordentlichen Revision gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO beendet das Verfahren abschließend. Damit ist gemäß § 532 ZPO die Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofs zur Entscheidung über eine in diesem Verfahren erhobene Nichtigkeitsklage gegeben, weil mit dieser auch seine „Endentscheidung“ bekämpft wird.

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