§ 530 Abs 1 Z 7 ZPO
Bei einem der Gerichtsentscheidung nachfolgenden, von ihr abweichenden „Gutachten“ der (Bundes-)Gleichbehandlungskommission handelt es sich nicht um ein „Beweismittel“ im Sinne des § 530 Abs 1 Z 7 ZPO.
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§ 530 Abs 1 Z 7 ZPO
Bei einem der Gerichtsentscheidung nachfolgenden, von ihr abweichenden „Gutachten“ der (Bundes-)Gleichbehandlungskommission handelt es sich nicht um ein „Beweismittel“ im Sinne des § 530 Abs 1 Z 7 ZPO.
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