§ 101 ArbVG, § 2 OÖGZG, § 5 OÖGZG
Eine Zuweisung im Sinne des § 2 Abs 1 OÖGZG bewirkt eine Verlagerung der Ausübung der Diensthoheit auf den Beschäftigten. In Ausübung der Diensthoheit ist es Sache des Beschäftigers, über den Arbeitsplatz des Bediensteten zu entscheiden.
Die Zuweisung eines bisher zugewiesenen Bediensteten zu einem neuen Beschäftiger bewirkt erst mit dem Tag der (neuen) Zuweisung eine Veränderung des tatsächlichen Arbeitsplatzes.