§ 41 ArbVG, § 59 ArbVG, § 60 ArbVG, § 61 ArbVG
Während des Bestandes eines von und für sämtliche Bediensteten am Standort gewählten „Angestelltenbetriebsrates“ bleibt kein Raum für eine Wahl eines gesonderten Arbeiterbetriebsrat. Dies gilt auch, wenn ein Verfahren über die Anfechtung dieser Betriebsratswahl eingeleitet wurde.