§ 23 ARHG
Der Ausspruch über das (Nicht-)Bestehen des Spezialitätsschutzes ist nur deklaratorischer Natur.
Beisatz: Hier: Ausspruch eines Landesgerichts, dass die Auslieferung „ohne die Wirkungen der Spezialität“ erfolgt. (T1)
§ 23 ARHG
Der Ausspruch über das (Nicht-)Bestehen des Spezialitätsschutzes ist nur deklaratorischer Natur.
Beisatz: Hier: Ausspruch eines Landesgerichts, dass die Auslieferung „ohne die Wirkungen der Spezialität“ erfolgt. (T1)