§ 32 EpiG
Die aufgrund der Pflichtversicherung des Dienstnehmers nach dem AlVG geleisteten Beiträge zur Arbeitslosenversicherung sind unter den Begriff „Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung“ gemäß § 32 Abs 3 vierter Satz EpiG zu subsumieren. Die für die Zeit der Absonderung des Dienstnehmers gemäß § 1 Abs 3 AMPFG geleisteten Arbeitslosenversicherungsbeiträge sind daher ersatzfähig.