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Urlaubsanspruch.

5. OGH – Zivilsachen60.02 UrlGMag. DDr. Harald SchwarzJus-Extra OGH-Z 2023/7229Jus-Extra OGH-Z 2023, 27 Heft 431 v. 19.12.2023

§ 4 Abs 5 UrlG, EG-RL 2003/88/EG – Arbeitszeitrichtlinie 32003L0088

Der unionsrechtlich gesicherte Urlaubsanspruch kann nicht verjähren, wenn der Arbeitgeber seiner Aufforderungs- und Hinweispflicht gegenüber dem Arbeitnehmer nicht nachgekommen ist.

Nach der Rechtsprechung des EuGH verstößt schon ein Verhalten des Arbeitgebers, das den Arbeitnehmer davon abhalten kann, den Jahresurlaub zu konsumieren, gegen das mit dem Recht auf Jahresurlaub verfolgte Ziel (C-214/16 , King). Dass dem Kläger Urlaub gewährt worden wäre, wenn er ihn beansprucht hätte, führt deshalb noch nicht zur Verjährung des nicht verbrauchten Urlaubsanspruchs. Hier: Die Erstbeklagte hat den Kläger weder dazu aufgefordert, seinen Urlaub zu verbrauchen, noch ihn auf die drohende Verjährung hingewiesen und damit gegen ihre vom EuGH nunmehr festgelegte Verpflichtung verstoßen, dafür zu sorgen, dass der Kläger seinen Jahresurlaub tatsächlich in Anspruch nimmt, was einer Verjährung des Urlaubsanspruchs nach Art 7 Abs 1 der Arbeitszeit-Richtlinie 2003/88/EG entgegensteht.

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