§ 176 Abs 4 VersVG
Die Beweislast für die Angemessenheit des vereinbarten Stornoabzugs trägt der Versicherer.
Hier: Unzulässigkeit einer Klausel, weil der Versicherer keine Gründe für die Angemessenheit und somit die sachliche Rechtfertigung der Höhe des Stornoabzugs genannt und den Beweis der Angemessenheit der Höhe damit nicht angetreten hat.