§ 51 Abs 2 NAG
Ein Unionsbürger, der seine Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmer oder Selbständiger vorübergehend aufgegeben hat, kann die Erwerbstätigeneigenschaft nach Art 7 Abs 3 der Freizügigkeits-RL nur behalten, wenn er innerhalb eines angemessenen Zeitraums zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedstaats fähig ist und hiefür zur Verfügung steht.